Kita oder Schule zu - was Eltern dürfen

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Zur Eindämmung des Coronavirus wurden im März Kitas und Schulen geschlossen. Auch wenn der flächendeckende “Lockdown” mittlerweile beendet ist, kann es lokal weiterhin zu Schließungen kommen. Doch was heißt das eigentlich für berufstätige Eltern? Soviel vorweg: Einfach unangekündigt zu hause bleiben ist keine gute Idee.

Diese Möglichkeiten habe ich als Elternteil

In jedem Fall ist Transparenz gefragt - da die Situation für die meisten Arbeitgeber keine völlige Überraschung ist, haben die meisten schon einen soliden Plan B. Viele Bürojobs lassen sich Beispielsweise per Home Office entrichten, sodass nicht für eine spezielle Kinderbetreuung gesorgt werden muss. Andere Arbeitgeber bieten an, dass man die Kinder mitbringen kann, sofern sie kein Verdacht auf Corona haben. Eventuell kannst Du Dir auch für‘s Erste einige Zeit Urlaub nehmen, sofern das möglich ist.

Die wohl einfachste Möglichkeit: Man kann sich im privaten Umfeld eine schnelle Aushilfe holen. Oftmals springen Familienmitglieder, Nachbarn oder befreundete Eltern gerne ein.

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Das sagt das Arbeitsrecht dazu

Laut BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung - heißt es, dass Dienstverpflichtete auch dann entlohnt werden müssen, wenn sie ihrer Arbeit nicht nachkommen können durch vorübergehende, nicht selbst verschuldete Verhinderung.  Auf Deutsch: Da Du nicht selbst dafür verantwortlich bist, dass Kitas geschlossen werden und dadurch an der akuten Betreuungsnot Deines Kindes nicht Schuld bist, hast Du einen Anspruch darauf, weiter bezahlt zu werden, auch wenn Du für kurze Zeit bei der Arbeit ausfällst. Betonung liegt hier allerdings auf dem recht vage formulierten Zeitraum, denn als Elternteil hast Du weiterhin die Pflicht, für eine Betreuung zu sorgen. Daher solltest Du nicht darauf spekulieren, mehr als ein paar Tage Dein Gehalt weiter zu bekommen. Außerdem musst Du Deinen Arbeitsvertrag noch mal genau anschauen: Manche Verträge haben die Regelung nach §616 vollkommen ausgeschlossen.

Was, wenn gar nichts hilft? 

Kinderkrankentage können ebenfalls eine Option sein. Jeder verheiratete Arbeitnehmer in Deutschland hat rechtlich mindestens 10 Kinderkrankheitstage jährlich zur Verfügung, Alleinerziehende sogar 20 Tage (vgl. SGB V § 45).

Grundsätzlich haben Arbeitgeber ein Interesse daran, Dir das Arbeitsverhältnis und auch die Koordination mit Familie möglichst einfach zu gestalten. Daher ist es das Schlauste, möglichst sofort mit dem Arbeitgeber zu reden, um eine beidseitig konstruktive Lösung zu finden.